Berlin | 18.09.2020
Drogenbeauftragte Ludwig: „Eine gute Entscheidung ganz im Sinne des Jugend- und Gesundheitsschutzes!“
Der Bundesrat hat heute dem vom Bundestag bereits verabschiedeten zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes zugestimmt. Damit ist der Weg frei zu einem bundesweiten Verbot der Tabakaußenwerbung auf Plakaten, an Haltestellen oder bei Kinofilmen ohne Jugendfreigabe.
Nur noch an den sogenannten „Point of Sales“, also im Fachhandel oder an Kiosken, darf zukünftig für Tabakprodukte geworben werden. Das Werbeverbot betrifft auch Produkte wie E-Zigaretten oder sogenannte „Vaping-Produkte“ sowie Nachfüllbehälter mit und ohne Nikotin. Außerdem schließt das Gesetz wichtige Lücken beim Gesundheitsschutz gegenüber E-Zigaretten.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Daniela Ludwig dazu: „Es ist vollbracht! Ich freue mich sehr, dass wir es endlich geschafft haben, das Thema Tabakaußenwerbung abzuräumen. Werbung wirkt, das ist unbestritten und durch das Verbot schützen wir insbesondere Kinder und Jugendliche vor den falschen Signalen der Tabakindustrie. Das E-Zigaretten und Verdampfer mit enthalten sind, war mir von Anfang an ein großes Anliegen. Wenn Gesundheitsschutz, dann aber richtig!“
An den Folgen des Tabakkonsums sterben allein in Deutschland jährlich 120.000 Menschen. Nach Berechnungen der Universität Hamburg sind die volkswirtschaftlichen Kosten des durch das Rauchen von knapp 80 Milliarden Euro im Jahr 2008 auf 97,2 Milliarden Euro im Jahr 2018 gestiegen. Diese Summe setzt sich unter anderem aus den Kosten für die Behandlung von rauchbedingten Krankheiten, Arbeitsausfällen oder Rehabilitationsmaßnahmen zusammen.
Die Einschränkungen für die Tabakaußenwerbung treten stufenweise in Kraft. Sie gelten ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben gelten schon ab dem 1. Januar 2021.