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01.06.2022

Flexible Substitutionsversorgung bis November 2022 gesichert

Mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wird die die Versorgung chronisch Kranker sowie von Patientinnen und Patienten in Quarantäne in Pandemiezeiten weiter sichergestellt. Von dieser Regelung profitieren auch Substitutionspatientinnen und -patienten.

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde am 25. Mai für ein halbes Jahr bis zum 25. November 2022 verlängert. Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit trat ursprünglich am 21. April 2020 in Kraft.

Die Regelungen sollen allgemein sicherstellen, dass „Patientinnen und Patienten während der Corona-Pandemie mit notwendigen Arzneimitteln und Medizinprodukten versorgt werden können“ (bundesgesundheitsministerium.de). Sie erleichtern aber auch Substitutionsmedizinern sowie ihren Patientinnen und Patienten die Versorgung.

So dürfen Substitutionsärztinnen und -ärzte insgesamt mehr Patientinnen und Patienten behandeln und ihnen Substitutionsmittel für bis zu sieben, in bestimmten Fällen bis zu 30 Tagen verschreiben – die sogenannte Take-Home-Überlassung. Bei Patienten, bei denen die Einnahme des Medikaments normalerweise unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal erfolgen muss, kann der Arzt nach seinem Ermessen anderes Personal mit dieser Aufgabe beauftragen. Der Patient kann beispielsweise das Substitutionsmittel vor den Augen des Apothekenboten einnehmen.

Für den Sucht- und Drogenbeauftragten ist es wichtig, die Substitutionsbehandlung zu stärken und alles dafür zu tun, dass sie auch in Krisenzeiten angeboten werden kann. Von dieser flexiblen Lösung profitieren Menschen, deren Behandlung und Unterstützung nicht unterbrochen werden darf.